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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Verzögerung bei Hartz IV durch spätere Lohnzahlung

01.08.2008

Verspätete Lohnzahlungen können die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) verzögern. Das Bundessozialgericht in Kassel hat nun in einem Urteil das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen bestätigt.

 

Demnach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf die Sozialleistungen angerechnet werden, in denen sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Dies gilt auch für den Lohn des letzten Arbeitgebers, der zwar vor dem Hartz-IV-Antrag verdient, jedoch erst später ausgezahlt wird. Geklagt hatten zwei Erwerbslose aus München und Unna, die im ersten Monat ihrer Arbeitslosigkeit keine Hartz-IV-Hilfe erhalten hatten (Az.: B 14 AS 26/07 R, B 14 AS 43/07 R).

 

 

 




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