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Hartz-IV-Empfänger müssen nicht für sittenwidrigen Lohn arbeiten
Ein Hartz-IV-Empfänger darf eine Arbeitsgelegenheit mit einer sittenwidrig niedrigen Bezahlung ausschlagen. Dabei muss er eine Kürzung der Leistungen durch das Jobcenter nicht hinnehmen. Zu diesem Schluss kommen die Richter des Sozialgerichtes Berlin in ihrem Urteil. Sittenwidrig ist eine Vergütung dann, wenn sie trotz eines Vollzeitjobs unter dem Niveau der Grundsicherung liegt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin eine Arbeitsangelegenheit abgelehnt, bei der sie für 38,5 Wochenstunden monatlich 900 Euro brutto verdienen sollte. Den Richtern zufolge liegt dieser Verdienst unter dem Grundsicherungsniveau eines volljährigen, alleinstehenden Hilfebedürftigen. Das Gehalt hätte mindestens 1.085 Euro brutto betragen müssen. Die Richter betonten weiterhin, dass das Jobcenter ein solches rechtswidriges Arbeitsverhältnis nicht hätte vermitteln dürfen. Eine Kürzung der Hartz-IV-Leistung sei somit ebenfalls nicht zulässig (Az.: S 55 AS 24251/11 ER).
