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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Übernahme der Wohnkosten nach befristetem Job

Bekommen Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) eine befristete Anstellung und ziehen währenddessen in eine teurere Wohnung, muss die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) auch die höheren Unterkunftskosten grundsätzlich übernehmen. Zu diesem Schluss kommen die Richter des Bundessozialgerichtes in ihrem Urteil. Geklagt hatte eine Betroffene, die nach dem Bezug von Hartz IV eine befristete Beschäftigung erhalten hatte.

Während ihres Beschäftigungsverhältnisses zog die Klägerin dann in eine neue Wohnung mit einer höheren Miete. Die Kosten lagen jedoch noch immer innerhalb der entsprechenden Vorgaben der Arge. Die Behörde weigerte sich allerdings, den Betrag zu übernehmen, da die Klägerin schließlich gewusst habe, dass ihre Anstellung nur befristet war und sie im Anschluss wahrscheinlich wieder auf Hartz IV angewiesen sein würde (Az.: B 4 AS 10/10 R).




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